Gunar Thomas |
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Zum Schutz des Menschen vor den belastenden Einwirkungen von Feuerstätten sowie zum Schutz der Umwelt, begrenzt seit mehr als 25 Jahren die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) die Emissionen von Feuerstätten. Nach dieser Verordnung unterliegen Öl- und Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 4 kW sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer zur Beheizung von mehreren Räumen entsprechend ihres Alters einer 2- oder 3-jährig wiederkehrenden Messpflicht durch das Schornsteinfegerhandwerk.
Der sogenannte Abgasverlust qA gibt an, wie viel Prozent der eingesetzten Energie mit dem Abgas in Form von Wärme verloren gehen.
Die Rußzahl nach DIN 51 402 stellt ein Maß für die Rußkonzentrationen im Abgas dar. Sie wird durch Absaugen eines definierten Teilgasvolumens durch ein genormtes Filterpapier ermittelt.
Bei der Umweltmesung werden sowohl der Staubgehalt als auch der Anteil des giftigen Kohlenmonoxids im Abgas bestimmt. Die einzuhaltenden Grenzwerte und von uns angewendeten Messverfahren sind abhängig von Alter und Brennstoff der jeweiligen Feuerstätte. Für individuelle Informationen zu Ihrer Anlage stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.